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Geringes Interesse an Info-Veranstaltung

Die Berichterstattung ist insgesamt zu positiv gehalten

Eine Regionalzeitung veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Große Werbekampagne, nur geringes Interesse an der neuen Glasfaser-Technik“. Die Redaktion berichtet über eine Informationsveranstaltung eines Glasfaser-Anbieters, die schlecht besucht gewesen sei. Der Inhalt der Präsentation durch den referierenden Projektmanager wird wiedergegeben und positiv bewertet. Am Ende des Berichts steht ein Hinweis auf die Website des Anbieters. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung für den Anbieter. Die Berichterstattung enthalte werbliche Formulierungen. Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, dass die Veröffentlichung von öffentlichem Interesse sei. Die im Beitrag behandelte Internet-Anbindung sei zweifellos von großem Interesse für die Leserschaft. Sie sei auch immer wieder Gegenstand kritischer Berichterstattung und Kommentierung. Aufgrund des geringen Interesses an der Informationsveranstaltung habe die Autorin die Kernaussagen des Anbieters zusammengefasst. Die Info-Veranstaltung eines Anbieters stelle naturgemäß die Vorteile des Angebots heraus. Die veröffentlichten Informationen seien aber allesamt vom öffentlichen Interesse gedeckt. Der Chefredakteur weiter: wichtige Bestandteile des Beitrages -und hier besonders der mehrfache Hinweis auf den schlechten Besuch der Veranstaltung – sprächen gegen eine werbliche Darstellung.