Öffentliches Informationsinteresse überwiegt
Germanwings: Identifizierende Berichterstattung ist Dauerthema
Wiederholt berichtet die Online-Ausgabe einer Illustrierten über den Absturz des Germanwings-Fluges 4U9525 in den französischen Alpen. Der Name des Co-Piloten, der absichtlich die Maschine zum Absturz brachte und dabei 149 Menschen mit in den Tod riss, wird vollständig genannt. Fotos zeigen den Mann unverfremdet. Außerdem werden persönliche Daten genannt. Beispiel 1: Der Nachname wird abgekürzt; ein Foto des Co-Piloten wird unverfremdet gezeigt. Beispiel 2: Ein weiterer Artikel enthält kein Foto des Mannes. Sein Name wird abgekürzt. Im Beitrag wird sein Herkunftsort genannt und der Flugsportverein, in dem er Mitglied ist. Beispiel 3: Die Illustrierte nennt den vollständigen Namen des Co-Piloten. Mehrere Beschwerdeführer kritisieren die Veröffentlichungen. Ihnen geht es um den Abdruck des Fotos des Co-Piloten, durch das er eindeutig identifizierbar wird. Die Namensnennung kritisieren mehrere Leser des Magazins, weil das Geschehen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht klar und die Schuldfrage damit nicht geklärt war. Ein anderer Beschwerdeführer kritisiert die Namensnennung, weil es sich um eine Selbsttötung gehandelt und es Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit gegeben habe. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitschrift kann es als gesichert angesehen werden, dass der Co-Pilot die Maschine absichtlich habe abstürzen lassen. Andreas Lubitz, dessen Namen die Staatsanwaltschaft Marseille genannt und sogar buchstabiert habe, habe die Maschine nach Mitteilung der Behörde wissentlich abstürzen lassen. Lubitz sei durch die Tragödie zu einer Person der Zeitgeschichte geworden. Infolgedessen überwiege das öffentliche Interesse seine Persönlichkeitsrechte und diejenigen seiner Angehörigen. Eine Vorverurteilung – so die Rechtsabteilung weiter – liege nicht vor. Es gebe keinen Zweifel, das Andreas Lubitz kein Opfer des Absturzes gewesen sei, sondern ihn bewusst herbeigeführt habe. Im Hinblick auf den Schutz der Angehörigen verweist die Rechtsvertretung auf die Tatsache, dass die Zeitschrift weder die genaue Adresse des elterlichen Wohnhauses genannt noch dieses erkennbar im Bild gezeigt habe. Die Nennung des Wohnortes Montabaur sei deshalb wichtig, weil Lubitz in dem dort ansässigen Luftsportclub seine Segelfluglizenz erworben habe. Es liege im öffentlichen Interesse zu erfahren, um wen genau es sich bei dem Co-Piloten handele.