Zeitung missachtet den Opferschutz
Identität von Betroffenen für Verständnis des Geschehens unerheblich
Unter der Überschrift „Belgiens schwarzer Tag“ berichtet eine Regionalzeitung über die Terroranschläge von Brüssel. Sie veröffentlicht ein Foto, das zwei Frauen zeigt, die verletzt in der Abflughalle des Brüsseler Flughafens sitzen. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen die Menschenwürde und Opferschutz. Um das Ausmaß des Terrorangriffs nachvollziehen zu können, brauche er nicht das Bild der offensichtlich verletzten, halbnackten Frauen mit der zerrissenen Kleidung. Die beiden seien sicher auch keine Personen des öffentlichen Lebens. Der Chefredakteur der Zeitung äußert Verständnis dafür, dass Leser erschrocken seien über das Ausmaß des Leids, das das Foto vom Anschlag in Brüssel vermittle. Er halte jedoch den Abdruck nach wie vor für angemessen und vermag keinen Verstoß gegen die Menschenwürde zu erkennen. Es hätte im Gegenteil die Menschenwürde verletzt, wenn die Medien dem Schrecken kein Gesicht gegeben hätten. Der Tag von Brüssel sei von noch viel grausameren Bildern geprägt gewesen. Bewusst habe die Redaktion keines ausgewählt, auf dem Tote zu sehen gewesen seien. Die beiden Frauen auf dem veröffentlichten Bild seien nicht schwer verletzt, sondern vor allem von einer Schutt- und Staubschicht bedeckt. Auch sei keine der beiden halbnackt, wie von dem Beschwerdeführer geschildert. Lediglich bei einer der Fotografierten sei der Bauch zu sehen. Die Redaktion nehme den Opferschutz außerordentlich ernst und suche Bilder von solchen Ereignissen sorgfältig aus.