Feuerwehrmann von Behörde bestraft
Zeitung veröffentlicht den Namen einer Verwaltungsmitarbeiterin
Ein Feuerwehrmann ist in seinem Privatwagen auf dem Weg zu einem Einsatz. Er wird geblitzt. Die örtliche Zeitung berichtet unter der Überschrift „Eile eines Feuerwehrmannes wird bestraft“. In dem Artikel findet sich auch ein Ausschnitt eines Bescheids der Verwaltung. Daraus geht nicht nur die ausstellende Behörde hervor. Auch der Name und weitere Daten der im betreffenden Fachgebiet tätigen Mitarbeiterin werden genannt. Beschwerdeführer ist der Datenschutzbeauftragte der Stadtverwaltung. Er kritisiert die Zeitung vor allem wegen der Nennung des Namens der Mitarbeiterin. Er teilt mit, dass er mit der Redaktion Kontakt aufgenommen habe. Dort habe man auf das Presserecht verwiesen. Danach habe die Redaktion sehr wohl das Recht, den Namen der Mitarbeiterin zu nennen. Diese Feststellung vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuvollziehen. Er sieht in der Namensnennung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Bei der Abwägung zwischen Persönlichkeits- und Presserecht überwiege nach seiner Auffassung das Persönlichkeitsrecht. Bei der Wiedergabe des Ausschnitts aus dem Verwaltungsbescheid hätte der Name der Mitarbeiterin unkenntlich gemacht werden müssen. Auch für die Presse gelten – so der Beschwerdeführer - die grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Vorgaben wie Datenminimierung und Pseudonymisierung der Daten. Der Chefredakteur der Zeitung stellt sich auf den Standpunkt, das Presserecht überwiege im vorliegenden Fall die dienstlichen Persönlichkeitsrechte der Vollstreckungsbeamtin deutlich. Die Publikation des Ausrisses sei deshalb rechtens. Der Beschwerdeführer habe es offenbar bewusst unterlassen, gegenüber dem Presserat zu erwähnen, dass der Vorgang wochenlang hohe Wellen in der Öffentlichkeit geschlagen habe. Den Vorgang (Feuerwehrmann auf dem Weg zum Einsatz geblitzt) in der örtlichen Presse nicht angemessen zu thematisieren, wäre höchst fahrlässig gewesen. Die Redaktion nehme das Thema Datenschutz in der täglichen Berichterstattung sehr ernst und wäge die unterschiedlichen Rechtsgüter immer sehr differenziert ab. Die presserechtliche Notwendigkeit zur gewählten Darstellung habe hier deutlich überwogen.