Berichterstattung ausnahmsweise zulässig
Zeitung erörtert den Gesundheitszustand des Germanwings-Piloten
„Wer war Kopilot Andreas Lubitz?“ fragt die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung in der Überschrift zu einem Artikel über den Mann, der im März 2015 eine Germanwings-Maschine beim Flug 4U9525 mit voller Absicht hat abstürzen lassen. Der Co-Pilot wird mit vollem Namen und einem unverfremdeten Foto dargestellt. Es folgen in den nächsten Tagen Artikel über die Tragödie und den Co-Piloten – immer mit vollem Namen und unverfremdeten Fotos. Mehrere Beschwerdeführer vertreten die Meinung, dass an der Identität des Co-Piloten kein öffentliches Interesse bestehe. Auch weil der Verdacht auf verminderte Schuldfähigkeit aufgrund psychischer Probleme vorliege, müsse auf eine identifizierende Berichterstattung verzichtet werden. Einige Beschwerdeführer kritisieren auch, dass die Zeitung über einen möglichen Suizid identifizierend berichte. Die Rechtsvertretung der Zeitung zieht Richtlinie 8,1, Absatz 2, des Pressekodex heran. In diesem Fall überwiege das öffentliche Interesse die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen. Nach der Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft Marseille habe kein vernünftiger Zweifel mehr daran bestehen können, dass Andreas Lubitz den Absturz absichtlich herbeigeführt habe. Hinsichtlich der Unschuldsvermutung sei zu beachten – so die Rechtsvertretung weiter – dass es den formellen Abschluss eines Ermittlungsverfahrens nicht geben könne, da gegen einen Toten keine Ermittlungen durchgeführt werden könnten. Die Auswertung des Flugschreibers habe jedoch letzte Zweifel an der Täterschaft von Lubitz beseitigt.