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Ein Foto als Sinnbild für feige Attacken

Identität der Opfer ist für das Verständnis des Geschehens unerheblich

„Wer ist die Frau vom Brüsseler Flughafen?“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Sie berichtet im Bild über ein bestimmtes Opfer der Terror-Anschläge von Brüssel. Die Zeitung teilt mit, dass das Foto zweier Frauen, die blutverschmiert, mit Staub überzogen und vollkommen verzweifelt auf einer Bank im Flughafen sitzen, um die Welt gegangen sei. Bei der rechts im Bild gezeigten Frau handele es sich um eine Stewardess der indischen „Jet Airways“. Die Mutter zweier Kinder arbeite seit fünfzehn Jahren für die Airline. Das habe die britische „Sun“ berichtet. Es gebe – so die Zeitung – wohl kein anderes Foto, das einen so nah ans Geschehen bringe wie dieses. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Berichterstattung. Er vertritt die Ansicht, sie verletze presseethische Grundsätze. Er findet es abstoßend, dieses Bild zu veröffentlichen, ohne die Gesichter der beiden Frauen unkenntlich zu machen. Zu der Beschwerde nimmt der Geschäftsführer der Online-Ausgabe Stellung. Er bezeichnet die Anschläge von Brüssel als ein Ereignis von weltweiter Tragweite. Weil Terroristen – ferngelenkt durch eine globale, verbrecherische Ideologie – ihre mörderischen Pläne umsetzten, hätten 35 Menschen ihr Leben lassen müssen; über 300 seien verletzt worden. Das abgedruckte Foto sei zum Sinnbild für die feigen Attacken auf friedliche Menschen geworden. Es gebe der Tragödie ein authentisches Gesicht und habe sich in kürzester Zeit über den ganzen Globus verbreitet. Erst daraufhin habe die Redaktion das Motiv im Zusammenhang mit einem Artikel über die Hintergründe dieser weltweit beachteten Aufnahme veröffentlicht. Die Opfer würden nicht herabgewürdigt. Auch werde ihr Leid nicht zur Schau gestellt. Es handele sich um ein bewegendes Dokument eines traurigen zeitgeschichtlichen Ereignisses. Daher sehe die Zeitung keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze.