Entscheidungen finden

Mike ist von „bedingter Glaubwürdigkeit“

Boulevardzeitung hätte weitere Quellen zu Rate ziehen müssen

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „´Milliarden-Mike´ wird Freigänger“. Die Redaktion zitiert besagten „Milliarden-Mike“ dahingehend, dass er in den halboffenen Vollzug in einer namentlich genannten JVA verlegt werde. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Weder sei Mike W. Freigänger geworden noch in die im Bericht genannte JVA verlegt worden. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, dass vor der Veröffentlichung weder die Leitung der bisherigen noch die der künftigen JVA um eine Stellungnahme gebeten worden sei. Die Zeitung lehnt eine Stellungnahme zu der Beschwerde ab. Dazu nur so viel: Die Veröffentlichung sei kurz nach der Online-Veröffentlichung korrigiert worden. Der Chefredakteur der Boulevardzeitung lehnt auch eine Stellungnahme zur Erweiterung der Beschwerde auf Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz) ab. Er spricht von einer presseethischen Petitesse.