Auch der Autor ist Beschwerdeführer
Er will vom Presserat wissen, ob die Namensnennung zulässig ist
„Er war glücklich über den Job bei Germanwings“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer Wochenzeitung über den Co-Piloten der abgestürzten Maschine, die mit 150 Menschen an Bord in den französischen Alpen an einem Berg zerschellte. In dem Artikel werden persönliche Daten des Co-Piloten genannt, darunter sein Name, sein Alter, sein Herkunftsort und der Name seiner Schule. Mehrere Beschwerdeführer aus dem Leserkreis der Zeitung sehen in der Namensnennung einen Verstoß gegen den Persönlichkeitsschutz des Piloten. Andere bemängeln die identifizierende Berichterstattung, weil zum Zeitpunkt der Veröffentlichung die Schuld des Mannes noch nicht zweifelsfrei festgestanden habe. Ein Leser kritisiert die detaillierte Berichterstattung insofern, als durch die Details auch die Eltern des Co-Piloten identifizierbar würden und dadurch deren Persönlichkeitsschutz verletzt werde. Ein Beschwerdeführer sieht durch die Namensnennung lediglich Sensationsinteressen bedient. Die Bekanntgabe der Identität trage nicht zur Aufklärung des Falles bei. Auch der Autor des umstrittenen Beitrages tritt in diesem Fall als Beschwerdeführer auf. Er will vom Presserat wissen, ob es zulässig war, über den Co-Piloten identifizierend zu berichten. Nach Auffassung des Anwalts der Zeitung steht weitgehend fest, dass das Flugzeug vom Co-Piloten absichtlich zum Absturz gebracht worden sei. Aus Sicht der Redaktion sei der Co-Pilot durch seine Tat zur Person der Zeitgeschichte geworden. Sein Name sei publiziert worden, nachdem die Staatsanwaltschaft Marseille ihn bekanntgegeben und weltweit die Medien ihn verbreitet hätten. Auch sei die identifizierende Berichterstattung erforderlich, um eine Zuordnung dieses besonderen Ereignisses zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall sei auch von erheblicher Bedeutung, dass der Beruf des Piloten allgemein mit einem besonderen Vertrauensvorschuss verbunden sei. Bei der Abwägung, ob ein Name genannt werden dürfe, sei eine verantwortungsbewusste Diskussion innerhalb der Redaktion erforderlich. Erschließe sich diese dann aufgrund nachvollziehbarer Argumente dazu, über die Person identifizierbar zu berichten, könne kein Verstoß gegen presseethische Grundsätze vorliegen.