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Ausdrücklich auf den Pressekodex berufen

Identifizierende Berichterstattung über Co-Piloten ist zulässig

Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins veröffentlicht mehrere Artikel über die Germanwings-Katastrophe, bei der im März 2015 149 Menschen vom Co-Piloten absichtlich in den Tod geflogen worden waren. Der volle Name des Co-Piloten wird genannt, darüber hinaus sein Alter, sein Wohnort und Informationen über seine mögliche Krankengeschichte. Bei der Namensnennung beruft sich das Magazin ausdrücklich auf den Pressekodex, indem es eine entsprechende Anmerkung am Ende des jeweiligen Textes veröffentlicht. Diverse Beschwerdeführer aus dem Nutzerkreis des Online-Portals sehen in der Namensnennung einen Verstoß gegen den Schutz der Persönlichkeit des Co-Piloten. Ein Beschwerdeführer begründet seine Intervention damit, dass der Fall noch nicht abschließend aufgeklärt sei. Noch sei unklar, ob eine Straftat vorliege. Ein anderer moniert, dass die Eltern des Co-Piloten durch die detaillierte Berichterstattung identifizierbar seien. Wiederum ein anderer Beschwerdeführer hält die Namensnennung im Hinblick auf Richtlinie 8.7 (Berichterstattung über Suizid) für problematisch. Dort ist bei Berichten über Selbsttötungen Zurückhaltung geboten. Nach Meinung der Rechtsabteilung des Verlages steht Richtlinie 8.7 einer identifizierenden Berichterstattung nicht entgegen, sondern gebiete lediglich Zurückhaltung. In diesem Fall gehe es noch nicht einmal um einen reinen Suizid, sondern vor allem um die Tötung von 149 Menschen. Bei dieser Sachlage müsse es möglich sein, über den Todespiloten identifizierend zu berichten. Zu anderen Beschwerden erklärt die Rechtsvertretung des Magazins, dass zum Zeitpunkt der Berichterstattung kein vernünftiger Zweifel mehr an der Schuld des Co-Piloten habe bestehen können. Auch sei zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen, dass der Co-Pilot am Tag der Tragödie krankgeschrieben gewesen sei und er dies seinem Arbeitgeber verschwiegen habe.