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Persönlichkeitsrechte im Hintergrund

Germanwings: Über Erkrankung darf identifizierend berichtet werden

„Copilot brachte Germanwings-Airbus wohl gezielt auf Todeskurs“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung einen Bericht über das Flugzeugunglück in den Alpen. Im Text wird erwähnt, dass der Name des Co-Piloten von den Behörden mit Andreas Lubitz angegeben worden sei. Der Mann sei zu hundert Prozent flugtauglich gewesen. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Nennung des Namens, womit die Redaktion gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit) verstoßen habe. Eine Schuld des Co-Piloten sei noch nicht hinreichend bewiesen, und die Übernahme der Einschätzung durch die Staatsanwaltschaft Marseille komme einer Vorverurteilung gleich. Die Chefredaktion der Zeitung nimmt Stellung. Wer nicht eine schier unglaubliche Verkettung kuriosester Umstände für möglich halte, für den stehe einer Namensnennung nichts im Wege. Ein größeres öffentliches Interesse als an der Germanwings-Katastrophe – vom Co-Piloten absichtlich herbeigeführt – lasse sich kaum denken. Der Schutz von Persönlichkeitsrechten trete angesichts der beispiellosen Tötung von 149 Menschen und dem Suizid des Co-Piloten eindeutig in den Hintergrund. Die Staatsanwaltschaft habe den Namen des Mannes vor laufenden Kameras mitgeteilt. Deshalb habe er genannt werden dürfen.