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Opfer-Identität ist besonders zu schützen

Magazin nennt Prominente und Unbekannte unter den Opfern

Ein Nachrichtenmagazin berichtet über die Germanwings-Katastrophe in den französischen Alpen, bei der 150 Menschen ums Leben kamen. Im Artikel nennt die Redaktion mehr als ein Dutzend Opfer mit vollem Namen, Beruf und Reisegrund. Nach Auffassung von zwei Lesern verstößt die namentliche Erwähnung der Opfer gegen den Persönlichkeitsschutz nach Ziffer 8 des Pressekodex. Die Rechtsabteilung des Nachrichtenmagazins argumentiert, bei den genannten Personen handele es sich um solche, deren Namen bereits in der medialen Öffentlichkeit kursierten oder bei denen ein öffentliches Interesse an der Information über ihren Tod bestanden habe. Hätte sich die Redaktion allein auf die Fälle von besonderem öffentlichem Interesse beschränkt, hätte sie sich dem Vorwurf ausgesetzt, nur Personen von einem bestimmten sozialen Status des Gedenkens für würdig zu halten. Um zu zeigen, dass im Tod alle gleich sind, habe man aus Respekt vor den so genannten einfachen Leuten unter den Opfern nicht darauf verzichten wollen, wenigstens stellvertretend auch einige von ihnen zu nennen. Die Namen habe die Redaktion einer weit umfangreicheren Veröffentlichung der New York Times entnommen, die sich in einigen Fällen ausdrücklich auch auf Auskünfte von Angehörigen gestützt habe.