„Achtung, verstörender Inhalt!“
Fachzeitschrift warnt zu spät vor einem Foto, das sie veröffentlicht
Eine Fachzeitschrift, die sich vorrangig mit dem Segel- und Yachtsport beschäftigt, berichtet online unter der Überschrift „Mumifizierte Leiche auf Yacht entdeckt“ über einen deutschen Segler, der in philippinischen Gewässern aufgefunden wurde. Der Mann war während einer Weltumseglung ums Leben gekommen. Die Redaktion nennt den vollständigen Namen und das Alter des Toten. Sie teilt auch mit, dass er vor mehr als zwanzig Jahren gemeinsam mit seiner Frau Claudia aus Deutschland ausgewandert sei. Die Frau sei bei einem ersten Versuch, die Erde zu umsegeln, in Martinique gestorben. Die Zeitschrift zeigt ein Bild des mumifizierten und am Kartentisch seines Bootes sitzenden Leichnams des Seglers. Durch heftige Reaktionen aus der Leserschaft sieht sich die Redaktion zu einer Erklärung veranlasst. Sie stellt die Frage, wie sie einen Mittelweg finden könne zwischen der Informations- und Dokumentationspflicht und dem Schutz der Privatsphäre. Die Redaktion habe Für und Wider sorgfältig abgewogen und sich schließlich für diese Art der Darstellung entschieden. Sie habe an die entsprechende Online-Meldung diesen Hinweis angehängt: „Es existiert ein Bild der verwesten Leiche am Kartentisch. Dieses ist auf der nächsten Seite des Artikels zu sehen. Achtung, verstörender Inhalt!“ Die Redaktion zeige das Foto, jedoch mit einer vorangestellten Warnung. Ein Leser der Zeitschrift widerspricht dieser Erklärung. Das Foto des toten Seglers sei nicht - wie behauptet - erst auf der zweiten Seite der Berichterstattung und nach einem entsprechenden Hinweis veröffentlicht worden. Vielmehr sei es gleich auf der ersten Seite ohne jeglichen Hinweis auf den verstörenden Inhalt erschienen. Überdies – so der Beschwerdeführer – sei die Veröffentlichung des Bildes unangemessen sensationell. In der Stellungnahme der Redaktion heißt es, dass sich eine Mitarbeiterin nicht an die mit der Chefredaktion getroffene Vereinbarung gehalten habe. Schon 16 Minuten nach dem Erscheinen sei der Fehler erkannt und dadurch beseitigt worden, dass das beanstandete Foto auf eine hintere Seite mit dem obengenannten Hinweis gestellt worden sei.