Ethische Abwägung ist Sache der Presse
Redaktion: Pilot hat es verdient, mit Namen genannt zu werden
Eine Sonntagszeitung berichtet über den Absturz der Germanwings-Maschine in den französischen Alpen. Der Co-Pilot, der die Katastrophe mit 149 Opfern bewusst herbeigeführt hat, wird im Bericht mit einem unverfremdeten Bild gezeigt und als „Andreas L.“ benannt. Der aus dem Cockpit ausgesperrte Pilot wird mit seinem vollen Namen vorgestellt. Dagegen wendet sich ein Leser der Zeitung. Die Namensnennung sei gegenüber den Hinterbliebenen pietät- und respektlos. Die Chefredaktion der Zeitung beruft sich auf die Ziffer 8 des Pressekodex. Danach können Ausnahmen bei der Namensnennung gemacht werden, wenn es sich um Personen der Zeitgeschichte oder um besondere Begleitumstände handele. Diese seien in diesem Fall eindeutig gegeben. So habe auch die zuständige Staatsanwaltschaft die vollen Namen des Piloten und des Co-Piloten in einer live übertragenen Pressekonferenz bekanntgegeben. Es liege dementsprechend im Ermessen der Redaktion, die Namen ebenfalls zu veröffentlichen. Der Pilot habe vorbildlich und couragiert bis zum letzten Augenblick versucht, die Menschen an Bord zu retten. Deshalb habe er es verdient, mit vollem Namen genannt zu werden und nicht in der Anonymität zu versinken.