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Zweifel an einem veröffentlichten Foto

Redaktion und Presserat recherchieren: Es ist der Co-Pilot

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Sportlich, unauffällig, vernarrt ins Fliegen“ über den Piloten, der im März 2015 eine Maschine der Fluglinie Germanwings in den französischen Alpen abstürzen ließ und 149 Menschen mit in den Tod riss. Ein Bild zeigt einen jungen Mann mit verpixeltem Gesicht. Laut Bildtext soll es sich um den späteren Co-Piloten handeln. Ein Leser der Zeitung hält die Veröffentlichung für einen Verstoß gegen das Gebot der journalistischen Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Es sei nicht richtig, dass das Bild den Co-Piloten zeige. Der für den Beitrag verantwortliche Redakteur weist den Vorwurf zurück. Der Beschwerdeführer lege nicht den geringsten Beweis für seine Behauptung vor, das Bild zeige jemand anderen als den im Text angegebenen Co-Piloten. Das Bild habe die Redaktion von der Koblenzer Rhein-Zeitung bezogen und sei von deren Montabaurer Redaktion verifiziert worden. Von dort stammt der Co-Pilot. Das Foto zeige in unverpixeltem Zustand den Co-Piloten Andreas L. In der jetzt beanstandeten und abgebildeten Version sei die fotografierte Person nicht identifizierbar.