Krankenhaus als „Todes-Klinik“ bezeichnet
Grenze zur unangemessen sensationellen Darstellung überschritten
An einer Klinik sind sieben Patienten am Coronavirus gestorben. 61 weitere sind wegen einer Infektion in Behandlung. Eine Boulevardzeitung berichtet über das Krankenhaus und spricht in der Überschrift von einer „Todes-Klinik“. Eine Leserin der Zeitung sieht in der Überschrift des Artikels eine Übertreibung. Die Formulierung sei geeignet, Angst zu schüren. Sie sei unangemessen. Die Rechtsabteilung der Zeitung stellt sich auf den Standpunkt, dass die Presse ein Krankenhaus, dessen Corona-Todesbilanz verheerend ausfalle, selbstverständlich als „Todes-Klinik“ bezeichnen dürfe. Die Verwendung von bewertenden Meinungsäußerungen sei von Artikel 5 des Grundgesetzes gedeckt und in einer Vielzahl von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig genehmigt worden. Von einem Verstoß gegen die Presseethik könne daher keine Rede sein.