Werbung im redaktionellen Umfeld
Programmzeitschrift nennt rezeptfreies Präparat beim Namen
Eine Programmzeitschrift berichtet unter der Überschrift „Das schützt die Blutgefäße“ über Herz-Kreislauf-Erkrankungen und deren Vermeidung. Dazu äußert sich ein als Experte namentlich vorgestellter Kardiologe. Er nennt ein bestimmtes Präparat und als Quelle für seine Aussage eine wissenschaftliche Studie. Die Redaktion gibt diese Empfehlung weiter und nennt den Namen der Arznei. Ein Leser der Zeitschrift wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er trägt vor, auf einer nicht als Werbung gekennzeichneten Seite der Zeitschrift werde Werbung für ein rezeptfreies Mittel gemacht. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift hält den beanstandeten Artikel für ausgewogen und journalistisch sorgfältig aufbereitet. Er wecke weder unbegründete Befürchtungen noch unbegründete Hoffnungen Eine Gegenleistung für die Veröffentlichung sei nicht gewährt worden. Es handele sich nicht um Werbung im redaktionellen Umfeld. Eine Anpreisung des Präparats sei nicht ersichtlich.