Wohnung mit Kinderwagen zugemüllt
Boulevardzeitung berichtet sachlich und nicht herabwürdigend
„Kinderwagen-Dieb muss Wohnung räumen“ titelt eine Boulevardzeitung. Im Artikel geht es um einen 37-jährigen, als „René M.“ bezeichneten, Mann, der seine Wohnung mit gestohlenen Kinderwagen zugemüllt habe und sie jetzt räumen müsse. Er habe bereits einmal vor Gericht gestanden. Das hatte ihn für schuldfähig erklärt und zu zehn Monaten Haft mit Bewährung verurteilt. Zum Artikel gestellt ist ein Foto, das den Mann mit einem Reporter der Zeitung in seiner Wohnung zeigt. Ein Leser der Zeitung vertritt die Auffassung, dass im Bericht ein offenkundig psychisch kranker Mensch auf entwürdigende Art dargestellt werde. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass der Betroffene in zwei Strafverfahren als voll schuldfähig eingestuft worden sei. Es handele sich somit bei ihm nicht um einen körperlich oder psychisch Kranken, sondern lediglich um jemanden, der einen „Sammeltick“ habe. Das Persönlichkeitsrecht des Mannes sei also nicht verletzt worden. Auch ein Verstoß gegen andere pressethische Grundsätze liege nicht vor. Der Betroffene René M. habe selbst seine Kinderwagensammlung einer breiteren Öffentlichkeit präsentieren wollen. Er habe sich zu diesem Zweck zweimal freiwillig mit einem Reporter der Zeitung getroffen. Er sei auch ohne weiteres bereit gewesen, sich mit seiner Sammlung und beim Verlassen der Wohnung fotografieren zu lassen. Er sei somit nicht zum „Objekt herabgewürdigt worden“, wie vom Beschwerdeführer angeführt. Der Mann sei „als Subjekt“ eigenständig-verantwortlich aufgetreten und habe auch so gehandelt.