Zeitung kann nur Anstoß zum Planen geben
Beschwerdeführer vermisst alle Einzelheiten zur Rentenberechnung
Eine Großstadtzeitung berichtet unter der Überschrift „Hürden bei der Witwenrente. Das Alter ist entscheidend“ über Änderungen und deren Auswirkungen besonders im Hinblick auf die Witwenrente. Ein Leser der Zeitung trägt vor, dem Artikel zufolge errechne sich bei ihm eine weitaus höhere Witwenrente als er tatsächlich bekomme. Er habe darüber mit dem Autor des Beitrages gesprochen. Dieser habe ihm gesagt, in der Tat fehle im Artikel das Kapitel zur Berechnung der Witwen-Rente. Der Beschwerdeführer: Der Artikel versetze viele Betroffene in einen falschen Glauben hinsichtlich ihrer Rente. Das könne man nicht so stehenlassen. Auf seine Kritik habe der Autor des Beitrages mitgeteilt, sein Artikel sei nicht fehlerhaft, sondern allenfalls nicht so ausführlich in allen Details. Die Rechtsvertretung der Zeitung schreibt, der Artikel gebe dem interessierten Leser einen groben Überblick über die verschiedenen Gesetzeslagen sowie den politischen Diskurs zur Hinterbliebenenrente. An keiner Stelle werde auch nur angedeutet, dass ein Leser durch einen in fünf Minuten zu lesenden Artikel in die Lage versetzt werden könnte, die eigene Hinterbliebenenrente selbst errechnen zu können. Ein Anspruch auf Vollständigkeit werde nicht erhoben. Dies sei insbesondere aufgrund der komplexen Berechnungen auch gar nicht möglich. Die Rechtsvertretung teilt mit, der Artikel verdeutliche durch die beispielhaft aufgezählten Voraussetzungen für den Erhalt einer Hinterbliebenenrente die Komplexität der Berechnung. Der durchschnittliche Leser werde keinesfalls davon ausgehen, dass er seine Altersversorgung aufgrund eines kurzen Artikels planen könne. Vielmehr sei der Artikel als Anstoß gedacht, sich bei der Planung noch tiefergehend und mit Hilfe von Fachleuten zu informieren.