„Eine Zeugin unnötig in Gefahr gebracht“
Der Beschwerdeausschuss sieht die Frau nicht als identifizierbar an
Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Abou-Chaker soll Säure-Anschlag auf Bushidos Frau geplant haben“. Darin wird über ehemalige Verbindungen des Berliner Rappers Bushido zum Abou-Chaker-Clan berichtet. Die Redaktion informiert weiter darüber, dass ein Clan-Mitglied als Zeugin ausgepackt habe und nun angeblich in Aarhus (Dänemark) in einem Zeugenschutzprogramm lebe. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen die Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Seine Kritik richtet sich gegen die Redaktion, weil diese den vermutlichen Aufenthaltsort der Zeugin preisgebe und diese so unnötig in Gefahr bringe. Eine Stellungnahme der Zeitung ging beim Presserat erst nach dessen Entscheidung ein. Sie konnte deshalb nicht mehr berücksichtigt werden.