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Ärger um einen Feuerwehr-Tanz in den Mai

Anwohner gehen gegen zunächst erteilte Genehmigung gerichtlich vor

Eine örtliche Feuerwehr veranstaltet einen Tanz in den Mai. Der dabei entstehende Lärmpegel stört einige Nachbarinnen, die gegen die Veranstaltung gerichtlich vorgehen. Das Verwaltungsgericht stoppt per Eilverfahren die zunächst erteilte Genehmigung. Die Zeitung zitiert den Löschgruppenleiter, der berichtet, das Verhältnis zu den Nachbarinnen sei ursprünglich gut gewesen. Irgendwann habe der Tanz in den Mai in Verbindung mit dem dabei entstehenden Lärm die Frauen gestört. Schon im vergangenen Jahr sei die Veranstaltung nur mit Auflagen genehmigt worden, an die die Wehrleute sich gehalten hätten. Dennoch sei jetzt der Stopp gekommen. Zum Artikel gestellt ist ein Kommentar unter dem Titel „Unbegreifliches Verhalten“. Darin kritisiert der Autor die Nachbarinnen. Er könne nicht nachvollziehen, dass diese gerichtlich gegen die Veranstaltung vorgegangen seien. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Mann einer der Anwohnerinnen. Er hält die Berichterstattung für unzulässig, da sie gegen die Ziffer 2 des Pressekodex verstoße. Berichterstattung und Kommentierung seien so einseitig, dass eine ganze Region inklusive der sozialen Netzwerke gegen ihn, seine Familie und die Nachbarn aufgebracht worden sei. Es habe sogar Morddrohungen gegeben. Die weit verbreiteten Unmutsbekundungen seien von der Feuerwehr sogar wohlwollend unterstützt worden. Der Beschwerdeführer berichtet, er habe den Journalisten gebeten, eine Stellungnahme zu Bericht und Kommentar zu veröffentlichen. Dies sei abgelehnt worden. Später habe sich der Autor „bequemt“, telefonisch die Meinung der Betroffenen einzuholen. In einem folgenden Bericht seien Teile des Telefonats verarbeitet worden. Auch dabei sei seiner Meinung die Ansicht der Gegenseite gegenübergestellt worden, so dass erneut der Eindruck der Parteilichkeit entstanden sei. Die Rechtsvertretung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass Bericht und Kommentar vor dem Hintergrund des extrem ausgeprägten öffentlichen Interesses nicht zu beanstanden seien. Über 500 Karteninhaber hätten kurzfristig darüber informiert werden müssen, dass die Veranstaltung untersagt worden sei. Der Fall habe in der ganzen Region für Aufregung gesorgt. Der Autor habe explizit nur von „Klägerinnen“ und „Nachbarinnen“ geschrieben. Damit habe er die Betroffenen geschützt.