Private Daten in der Rubrik „Glückwünsche“
Beschwerdeführerin:„ Ich habe der Veröffentlichung nicht zugestimmt“
Eine Zeitung, die Sprachrohr einer Landsmannschaft ist, veröffentlicht eine Rubrik „Geburtstagsglückwünsche“. Der dritte von drei Glückwünschen, gilt einer neuen Leserin, die 53 Jahre alt wird und Neumitglied ist. Ihr voller Name und ihr Wohnort werden genannt. Sie ist in diesem Fall die Beschwerdeführerin und teilt mit, dass sie der Veröffentlichung ihrer privaten Daten nicht zugestimmt habe. Diese Daten stammten aus dem Mitgliedsantrag der Landsmannschaft. Diesem Verein sei sie aus Gründen der Ahnenforschung kurz zuvor beigetreten. Wäre sie um ihr Einverständnis gefragt worden, hätte sie ihre Zustimmung zur Veröffentlichung niemals erteilt, da sie ein besonderes Interesse am Datenschutz habe und sie in diesem Bereich generell sehr vorsichtig sei. Die Rechtsvertretung der Zeitung bringt das Bedauern der Redaktion über die Beschwerde zum Ausdruck. Es sei die erste dieser Art. Die Redaktion sei darüber erstaunt, dass die Beschwerde ein Jahr nach dem Erscheinen des Glückwunsches erhoben worden sei. In zeitlichem Zusammenhang mit der Beschwerde stehe eine Honorarforderung der Beschwerdeführerin. Möglicherweise habe der für sie enttäuschende Ausgang dieser Angelegenheit erst zu der Beschwerde geführt. Im Übrigen habe die Redaktion dafür gesorgt, dass sich Fälle wie dieser künftig nicht wiederholen.