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Ein feiner Unterschied wird verwischt

Regionalzeitung berichtet falsch über Antrag auf einen Strafbefehl

Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online unter den Überschriften „Strafbefehl für Freibadchef“ bzw. „Rücktritt nach Strafbefehl“ über ein Strafverfahren gegen den Geschäftsführer eines städtischen Schwimmbades. Ihm wird vorgeworfen, die Betriebsleiterin des Schwimmbads während eines Meetings angeschrien und aus dem Besprechungszimmer gestoßen zu haben. Die Staatsanwaltschaft habe Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Nötigung aufgenommen und dann beim Amtsgericht einen Strafbefehl gegen den Geschäftsführer beantragt. Der Beschwerdeführer in diesem Fall ist der erwähnte Geschäftsführer. Er teilt über seinen Rechtsanwalt mit, dass die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht einen Strafbefehl gegen ihn wegen Nötigung beantragt habe. Die Zeitung berichte jedoch, die Strafbefehle seien bereits ergangen. Erst im Fließtext sei von einem Antrag auf Strafbefehl die Rede. Die Überschriften seien aus seiner Sicht eine Vorverurteilung. Es gäbe viele Leser, die nur eine Überschrift zur Kenntnis nähmen. Für sie ergebe sich eine Entstellung der tatsächlichen Fakten. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung seien von der Redaktion nicht eingehalten worden. Er – der Beschwerdeführer – sei von der Zeitung nicht angehört worden. Außerdem handele es sich hier um ein Kleindelikt, das nicht an die Öffentlichkeit gehöre. Der Autor des Beitrags nimmt Stellung. Was sich rund um das mit Steuergeld finanzierte Schwimmbad tue, sei für die Öffentlichkeit durchaus von Interesse. Als die Betriebsleiterin die Auseinandersetzung mit dem Schwimmbadchef an die Öffentlichkeit gebracht habe, sei ihr fristlos gekündigt worden. Dagegen habe sie geklagt. Bei insgesamt vier Verhandlungen vor Gericht seien die Ereignisse ausführlich besprochen worden. Die Zeitung habe jeweils ausführlich berichtet. Der Autor berichtet weiter, er habe auf der Grundlage einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft berichtet. Dies sei eine privilegierte Quelle. Die Mitteilung habe einen abendlichen Sperrvermerk gehabt, so dass es nicht mehr möglich gewesen sei, den Schwimmbadchef auf eine Stellungnahme hin anzusprechen. Für die Überschrift „Rücktritt nach Strafbefehl“ habe der Verlag eine Unterlassungserklärung abgegeben und außerdem eine Gegendarstellung abgedruckt. Aus der Berichterstattung gehe insgesamt klar hervor, dass bisher nur ein Strafbefehlsantrag vorliege, also noch nicht über einen Strafbefehl entschieden worden sei.