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Herkunft eines Messerstechers genannt

Es besteht die Gefahr einer diskriminierenden Verallgemeinerung

Eine Auseinandersetzung in einem städtischen Bus ist Gegenstand der Berichterstattung in der Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung. Überschrift: „Streit um laute Musik im Bus – Fahrgast sticht plötzlich zu“. Ein Mann sei lebensgefährlich verletzt worden, nachdem ihn ein anderer Fahrgast niedergestochen hatte. Der Grund sei zu laute Musik gewesen Die Zeitung schreibt: „Nun hat die Polizei einen 16-jährigen Deutsch-Afghanen festgenommen.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert die Nennung der Herkunft des mutmaßlichen Angreifers. Er sieht Ziffer 12, Richtlinie 12.1, des Pressekodex (Diskriminierungen bzw. Berichterstattung über Straftaten) verletzt. Ein begründetes öffentliches Interesse dafür, die Herkunft zu nennen, bestehe nicht. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe verweist auf die Lügenpresse-Debatte nach den Ereignissen der Kölner Silvesternacht. Wegen der Tragweite des Messerangriffs – für das Opfer habe Lebensgefahr bestanden – habe sich die Redaktion dazu entschlossen, die Information der Polizei über die Herkunft des Täters zu übernehmen. Aus beiden Gründen habe dazu ein öffentliches Interesse bestanden.