Nationalität eines mutmaßlichen Täters genannt
Afghanischer Asylbewerber steht unter mehrfachem Tatverdacht.
Eine Regionalzeitung berichtet online über die sexuelle Belästigung eines jungen Mädchens am Bahnhof des Verlagsortes. Der Tatverdächtige sei festgenommen worden. Die Redaktion nennt die Herkunft des Verdächtigen (22jähriger Asylbewerber aus Afghanistan). Der Mann sei zuvor mit einem Zeugenaufruf gesucht worden. Ein anonymisierter Beschwerdeführer kritisiert einen Verstoß gegen die Ziffer 12, Richtlinie 12.1, des Pressekodex. Ohne erkennbares öffentliches Interesse werde die Nationalität eines (mutmaßlichen) Straftäters genannt. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, dass die Nennung der Nationalität nach sorgfältiger Rücksprache in der Redaktion erfolgt sei. Mit diesen Informationen werde stets verantwortungsbewusst umgegangen. Dies insbesondere dann, wenn sich die Redaktion der Sensibilität der Daten bewusst sei. Nationalitäten würden in der Regel nicht in der Überschrift genannt, sondern lediglich im Text. Der Tatverdächtige in diesem Fall sei ein bereits polizeibekannter Asylbewerber, der mutmaßlich im Bereich des Bahnhofs am gleichen Tag bereits einen Diebstahl begangen habe. Nach Auskunft der Polizei – so die Zeitung weiter – sei der Mann anhand von Videoaufnahmen identifiziert worden. Die Bundespolizei habe in ihrer Pressemitteilung ebenfalls die Nationalität des Mannes genannt. Dass der Mann bereits eine Vielzahl von Straftaten begangen haben dürfte, jedoch als Asylbewerber noch nicht lange in Deutschland ansässig sei, habe nach Ansicht der Redaktion für die Nennung der Nationalität gesprochen. Die Rechtsvertretung kritisiert die Anonymisierung der Beschwerde.