Warum der Name Andreas Lubitz genannt werden darf
Der mutmaßliche Suizid des Co-Piloten tritt in den Hintergrund
„Copilot war krankgeschrieben – Vor Arbeitgeber wohl verheimlicht“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Nachrichtenagentur über den Absturz des Germanwings-Fluges 4U9525. In der Wohnung des Co-Piloten, der mutmaßlich die Unglücksmaschine mit 150 Menschen an Bord absichtlich an einem Berg zerschellen ließ, seien offenbar zerrissene Krankenscheine gefunden worden. Diese Krankmeldungen seien dem Arbeitgeber offensichtlich nicht mitgeteilt worden. Im Bericht wird weiter erwähnt, der 27-jährige Andreas Lubitz stehe im Verdacht, den Piloten aus dem Cockpit ausgesperrt und die Maschine mit voller Absicht auf Todeskurs gebracht zu haben. Ein Leser hält die Nennung des vollen Namens des Co-Piloten für unzulässig. Die Agentur antwortet auf die Beschwerde mit dem Hinweis, zum Zeitpunkt der Verbreitung der kritisierten Meldung und danach hätten alle Ermittlungsergebnisse darauf hingedeutet, dass der Co-Pilot das Flugzeug zum Absturz gebracht habe, um dabei offensichtlich sich selbst und die anderen 149 Menschen an Bord zu töten. Nach Richtlinie 8.7 des Pressekodex (Selbsttötung) ist üblicherweise bei der Berichterstattung Zurückhaltung zu üben. Angesichts von 149 Opfern spiele der mutmaßliche Suizid des Co-Piloten jedoch eine untergeordnete Rolle. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine außergewöhnlich schwere Tat im Sinne der Richtlinie 8.1. Gerade der Beruf des Piloten genieße in der Öffentlichkeit großes Vertrauen. Nach allen vorliegenden Erkenntnissen habe Andreas Lubitz dieses Vertrauen missbraucht. Die Ausnahme der Richtlinie 8.2, wonach bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit auf eine identifizierende Berichterstattung zu verzichten sei, greife in diesem Fall nicht, meint die Agentur. Weder eine etwaige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Tattag noch die generelle Erkenntnis um depressive Neigungen könnten ein ausreichender Anhaltspunkt für eine Schuldunfähigkeit sein. Die Redaktion der Agentur habe sich nach eingehender Abwägung zur Nennung des vollen Namens entschlossen und stehe nach wie vor zu dieser Entscheidung.