Polizeibeamtin ist identifizierbar
Nach Legida-Einsatz: Die Frau hätte mehr anonymisiert werden müssen
Eine Regionalzeitung berichtet über den zweiten Freispruch einer Polizeibeamtin, der Körperverletzung im Amt vorgeworfen worden war. Sie hatte bei einer Legida-Demonstration Pfefferspray eingesetzt. Die Frau wird als Sophia N. bezeichnet. Die Zeitung veröffentlicht von ihr ein Bild, das mit einem Augenbalken versehen ist. Ein Leser der Zeitung sieht Ziffer 8 des Kodex (Schutz der Persönlichkeit) verletzt, da die Polizistin durch die Berichterstattung identifizierbar sei. Die Rechtsvertretung der Zeitung führt aus, dass eine Berichterstattung über eine Person dann grundsätzlich als ausreichend anonymisiert anzusehen ist, wenn sich die Angaben zur Person auf Geschlecht, Beruf, Vornamen, Anfangsbuchstaben des Nachnamens, Alter, Wohnort und ein Foto mit ausreichend großem Augenbalken beschränkten. Diese Regel lasse sich aus Presseratsentscheidungen ableiten. Die in der kritisierten Berichterstattung angeführten Angaben zur Person würden zu einer Identifizierung nicht ausreichen.