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Wortwahl war wohl ein wenig überzogen

Redaktion stellt mit äußerst positiver Beschreibung „Stadt-Kalender“ vor

Eine Regionalzeitung veröffentlicht gedruckt und online Beiträge über einen neuen Kalender, dessen Hauptthema die Ansichten einer Stadt im Verbreitungsgebiet sind. Die Beschreibung der Neuerscheinung durch die Redaktion ist äußerst positiv. Der Kalender sei im Handel der Stadt und im „City-Center-Treff“ der Zeitung zu kaufen. Der Preis steht auch dabei. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – sieht durch die Veröffentlichung den Grundsatz der klaren Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten nach Ziffer 7 des Pressekodex verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung weist auf die nach seiner Meinung bestehende Besonderheit des Kalenders hin. Es gehe hier um einen Stadt-Kalender mit einer langen Tradition und vielen Fans, die auf das erneute Erscheinen warteten. Insofern sei die Neuerscheinung auch ein Thema für die Lokalredaktion. Der Chefredakteur räumt jedoch ein, dass der Autor bei seiner Beschreibung des neuen Kalenders die Wortwahl überzogen habe. Auch seien die Kaufhinweise zu ausführlich geraten. Sie überschritten zum Teil presseethische Grenzen. Der Chefredakteur bedauert dies. Er habe den Fall zum Anlass genommen, mit der Lokalredaktion ausführlich über die Grenzen zwischen Redaktion und Schleichwerbung zu sprechen.