Syrer vergewaltigt mehrfach seine Ehefrau
Kulturelle Unterschiede spielen in der Gerichtsverhandlung eine Rolle
Eine Regionalzeitung berichtet über die Verurteilung eines Mannes wegen mehrfacher Vergewaltigung seiner Ehefrau. Insgesamt siebenmal erwähnt der Autor des Artikels, dass der Mann Syrer ist. Er schildert auch die Fluchtgeschichte der Familie. Ein Leser ist der Auffassung, dass der Hinweis auf die Nationalität des Mannes nicht erforderlich gewesen sei. Vergewaltigung in der Ehe sei ein allgemeines Problem. Die Staatsangehörigkeit des Verurteilten werde durch die mehrfache Nennung unangemessen herausgestellt. Der Chefredakteur der Zeitung sieht keine Verletzung der Richtlinie 12.1 des Pressekodex (Diskriminierungen/Berichterstattung über Straftaten). Er weist darauf hin, dass im Mittelpunkt des Prozesses immer wieder die kulturellen Unterschiede zwischen Deutschland und Syrien gestanden hätten. Exemplarisch werde in diesem Punkt die Staatsanwältin zitiert: „Für ihn stellten die Taten kein Unrecht dar. Aber in unserem Rechtsstaat sind solche Taten zu bestrafen.“ Der Chefredakteur weiter: Es hätte einerseits das Bild in der Darstellung des Prozesses verfälscht, das Zitat nicht zu bringen. Andererseits hätten sich die beiden Sätze für den Leser nicht richtig erschlossen, ohne die Nationalität des Angeklagten zu nennen. Abschließend betont der Chefredakteur, dass aus seiner Sicht in der Berichterstattung deutlich werde, dass es sich bei der Tat um ein individuelles Fehlverhalten handele. Eine Verallgemeinerung auf alle Syrer oder gar alle Ausländer könne er nicht erkennen.