Suizidversuche lähmen den Bahnverkehr
Berichterstattung verstößt nicht gegen presseethische Grundsätze
„Bahnstrecke an der Mosel nach dramatischem Zwischenfall zwei Stunden gesperrt“ – so überschreibt eine Regionalzeitung online einen Beitrag. Darin wird berichtet, dass ein Mann an einem Nachmittag dreimal auf verschiedene Art versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Die Versuche werden von der Redaktion beschrieben. Sie teilt mit, dass ein Großaufgebot an Hilfskräften im Einsatz gewesen sei und es dadurch zu erheblichen Behinderungen im Bahnverkehr gekommen sei. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die detaillierte Beschreibung der Suizidversuche des Mannes zu Nachahmern führen könnte. Der Chefredakteur der Zeitung betont, dass die Auswirkungen der Suizidversuche für viele Menschen spürbar gewesen seien. Die Bahnstrecke sei für Stunden gesperrt worden und zahlreiche Rettungskräfte seien im Einsatz gewesen. Zudem seien die Begleitumstände des Vorgangs äußerst ungewöhnlich gewesen. In mehr als 20 Jahren im Journalismus sei ihm und auch seinen Kollegen ein derartiger Fall noch nicht untergekommen. Der Chefredakteur stellte weiterhin fest, dass die Berichterstattung sehr zurückhaltend gewesen sei. Details zu den Suizidversuchen habe die Redaktion nicht veröffentlicht. Sie habe insgesamt die Vorgaben des Pressekodex eingehalten.