Verwirrung um eine Namensnennung
Redaktion konnte von dem Einverständnis ausgehen
Das Kinderfest der Faschingsgesellschaft „Mohrenwäscher“ ist Thema in der Online-Version einer Regionalzeitung. Die Zeitung erwähnt, dass eine Gruppe, die sich „Kidsempowerment“ nennt und eine Spielgruppe für schwarze Kinder sei, Kritik an den „Mohrenwäschern“ übe. Dies schreibt die namentlich erwähnte Beschwerdeführerin, die Mitglied der Gruppe sei und die Übergabe eines Proteststatements angekündigt habe. Die Gruppe fühle sich nicht in das Kinderfest-Konzept eingebunden. Die Beschwerdeführerin sieht in der Angabe ihres Namens eine Verletzung ihres Persönlichkeitsschutzes nach Ziffer 8 des Pressekodex. Sie habe ledglich in der Redaktion vor der Veranstaltung bei Kolleginnen des Autors des Artikels angefragt, ob man dort Interesse an der Perspektive der Gruppe habe und keine Antwort bekommen. Mit dem Autor selbst habe sie keinen Kontakt gehabt. Die Rechtsvertretung übersendet eine Stellungnahme des Autors des Beitrages. Dieser berichtet, die Beschwerdeführerin habe ihn per E-Mail um Veröffentlichung ihrer Stellungnahme gebeten. Darin sei nicht die Rede davon gewesen, dass ihr Name nicht erwähnt werden solle. Im Gegenteil habe er davon ausgehen können, dass eine Veröffentlichung mit dem Kinderfest als Thema erwünscht sei. Wenn man das Statement einer Organisation/Behörde etc. veröffentliche, dann eben mit dem Namen desjenigen, der sich an die Redaktion gewandt habe.