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Zum Autotesten nach Südafrika eingeladen

Finanzierung der Reise hätte transparent gemacht werden müssen

Ein Leser legt seiner Beschwerde an den Presserat diverse Zeitungsseiten aus der Regionalzeitung bei, deren Leser er ist. Es geht ihm um den Nachweis, dass die Zeitung bei ihrer Berichterstattung über neue Autos die nötige Distanz vermissen lässt. Beispielsweise wird auf einer der Seiten über einen neuen Sportwagen berichtet, den der Motorredakteur in Südafrika getestet hat. Textproben: „…in einem so atemberaubenden Automobil…“ oder „…es ist erstaunlich und faszinierend zugleich, wie leicht und problemlos sich solch ein Sportwagen beherrschen lässt“. Kritik äußert der Autor am Fahrmodulschalter („den hätte man allerdings formschöner gestalten können“). Dem Hauptartikel beigestellt ist ein Erlebnisbericht über das Fahren des Wagens außerhalb der Rennstrecke sowie ein „Stichwort“ über die Rennstrecke. Weitere Berichte des Autors tragen die Ortsmarken Valencia, Estoril und Nizza. Der Beschwerdeführer will festgestellt haben, dass die Zeitung ihre Motorseiten mit geringfügig veränderten Texten der PR-Abteilungen der Autohersteller fülle. Sie weise nicht darauf hin, dass die Hersteller Fahrzeuge zur Verfügung stellten. Auch von anderen Annehmlichkeiten, gewährt von den Autoproduzenten, sei nicht die Rede. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung weist auf pauschale Vorwürfe und Vermutungen in der Beschwerde hin, in der Vokabeln wie „offenbar“ und „vermutlich“ mehrmals vorkämen. Die Kritik entbehre aus seiner Sicht jeglicher Substanz. Das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex werde von der Zeitung sehr ernst genommen. Werbliche Veröffentlichungen würden als solche kenntlich gemacht. Selbstverständlich bekomme der verantwortliche Redakteur von allen namhaften Autoherstellern im In- und Ausland Einladungen zur Vorstellung neuer Modelle. Ihm würden jedoch außerhalb der Testfahrten keine Wagen überlassen. Der stellvertretende Chefredakteur nennt in seiner Stellungnahme zur Beschwerde mehrere Zitate kritischen Inhalts aus der beanstandeten Berichterstattung.