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Vorwurf: „Gaffervideos“ veröffentlicht

Zeitung hat nicht gegen presseethische Grundsätze verstoßen

Ein Nachrichtenmagazin zeigt online Fotos und ein Video vom Zugunglück bei Garmisch-Partenkirchen. Unter der Überschrift „Amateuraufnahmen zeigen Zugunglück bei Garmisch“ veröffentlicht die Redaktion auch Handy-Fotos bzw. ein Video, die von Privatpersonen stammen. Drei Leser des Magazins wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Hauptvorwurf: Die Redaktion habe sogenannte „Gaffervideos“ veröffentlicht. Das verstoße gegen Ziffer 4, Richtlinie 4.1 (Grundsätze der Recherche). Einer der Beschwerdeführer fragt, ob es in Ordnung sei, dass die Redaktion damit niedere Instinkte bediene. Er sieht einen Verstoß gegen Ziffer 1 und Ziffer 11 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde bzw. Sensationsberichterstattung/Jugendschutz). Privatfotos von Unfällen stünden unter Strafe. In jedem Fall fördere diese Veröffentlichung das Gaffertum. Die Rechtsvertretung des Magazins weist die Beschwerden als unbegründet zurück.