Der Begriff „Zigeuner“ ist inakzeptabel
Redaktion entschließt sich zu einer kleinen Umformulierung
Eine überregionale Zeitung berichtet in ihrer Online-Version unter der Überschrift „Der Galgen von Beerfelden“ über eine Wanderung zu einem Denkmal im Odenwald. Dort fanden früher Hinrichtungen statt. Der Bericht enthält diese Passage: “Obwohl häufig schon bei geringer Schuld verhängt, bildeten Todesurteile die Ausnahme. Das letzte überlieferte erging 1804 gegen eine Zigeunerin wegen ´Mundraubs´ für ihre hungernden Kinder.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert, der Begriff Zigeuner ohne Anführungszeichen oder irgendeine andere Distanzierung verstoße gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen). Es handele sich um die Diskriminierung einer ethnischen Minderheit. Der Begriff Zigeuner gelte heute gemeinhin als inakzeptabel. Die Rechtsabteilung der Zeitung übermittelt die Stellungnahme der Redaktion. Danach sei das Wort „Zigeunerin“ in einem historischen Kontext verwendet worden. Der vorliegende Fall sei somit nicht im Ansatz vergleichbar mit denjenigen, über die der Presserat in der Vergangenheit zu entscheiden gehabt habe. Schon aus dem oben zitierten Satz und im Kontext der übrigen Berichterstattung gehe hervor, dass es um den damaligen Sprachgebrauch zu Beginn des 19. Jahrhunderts gehe. Dass der Satz den Eindruck erwecke, Zigeuner „sei auch heute noch eine ganz normale Bezeichnung“, sei abwegig. Unabhängig davon habe sich die Redaktion entschlossen, die Dinge durch eine kleine Umformulierung noch klarer zu machen. Im Text heiße es nunmehr: „Das letzte überlieferte erging 1804 gegen eine ´Zigeunerin´, wie man damals sagte, wegen ´Mundraubs´ für ihre hungernden Kinder.“