Vorwurf: Mit Vorab-Studie Panik geschürt
Nachrichtenmagazin: Überschrift verdichtet Ergebnis in zulässiger Weise
„Kinder sind genauso ansteckend wie Erwachsene“ titelt ein Nachrichtenmagazin in seiner Online-Version. Es geht um eine Corona-Studie der Berliner Charité. Danach sei kein signifikanter Unterscheid zwischen Kindern und Erwachsenen festzustellen. Die Zahl der Viren, die sich in den Atemwegen nachweisen lasse, unterscheide sich bei unterschiedlichen Altersgruppen nicht. Trotz der ähnlichen Viruslast – so der Bericht des Magazins weiter – zeigten Kinder seltener Symptome als Erwachsene. Da aber bislang vor allem beim Vorhandensein von Symptomen getestet werde, sei die offiziell erfasste Infizierungsrate bei Kindern zwangsläufig niedriger. Ein Leser des Magazins sieht in der Überschrift einen eklatanten Verstoß gegen Ziffer 14 des Pressekodex (Medizin-Berichterstattung). Das Magazin schüre Panik und postuliere etwas, was die Studie gar nicht hergebe. Die Studie habe, wie im Beitrag richtig wiedergegeben, die virale Last nach Altersgruppen analysiert. Hierbei sei bei Kindern eine ähnlich hohe Last wie bei den Erwachsenen festgestellt worden („Children MAY be as infectious as adults“). Wer kein Englisch könne, möge es unterlassen, über solche Studien zu berichten. Der Beschwerdeführer fährt fort, die Studienleiter selbst schrieben, die Datenlage der Studie für Kinder sei dünn gewesen. Daher könne keine genaue Aussage zur viralen Last getroffen werden. Er zitiert einen Bericht aus dem Ärzteblatt zur Studie: „Allerdings ist der Rückschluss – Kinder und Erwachsene seien vergleichbar infektiös – nicht zulässig.“ Der Presserat erweitert das Verfahren in der Vorprüfung um Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Die Redaktion antwortet auf die Beschwerde. Die Überschrift verdichte das Ergebnis einer wissenschaftlichen Studie in offensichtlich zulässiger Art. Publikumszeitschriften müssten und könnten nicht wie wissenschaftliche Fachzeitschriften berichten. Täten sie es, gäbe es juristische Themen nur - für die breite Allgemeinheit völlig unverständlich - in der „Neuen Juristischen Wochenschrift“ und medizinische Themen nur in der „Medical Science“, ebenso unverständlich. Damit habe sich die Auffassung des Beschwerdeführers erledigt.