Bericht presseethisch nicht zu beanstanden
Agentur berichtet über spektakulären Polizeieinsatz in Hannover
„Massives Polizeiaufgebot an MHH – Wird Clan-Mitglied behandelt?“ titelt der Landesdienst einer Nachrichtenagentur. Im Bericht geht es um einen Polizeieinsatz an der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH). Nach Informationen einer Boulevardzeitung soll ein hochrangiges Clan-Mitglied aus Montenegro mit Schussverletzungen eingeflogen worden sein. Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Er spricht von unwahren Tatsachenbehauptungen. Für die Behauptung, der Patient sei ein „Clan-Mitglied“, gebe es keinen Beleg. Der Patient sei leitender Angestellter eines renommierten und etablierten mittelständischen Unternehmens. Er sei nie Mitglied eines „Clans“ gewesen. Auch für die Bezeichnung des Mannes als „hochrangiges Clan-Mitglied“ gebe es keine Grundlage. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass sich die Agentur auf die Boulevardzeitung als einzige Quelle berufe. Presseethisch müsse sich die Redaktion mindestens auf zwei Quellen stützen. Sie dürfe so schwere Anschuldigungen nichts in Blaue hinein aufstellen. In der Bezeichnung „hochrangiges Clan-Mitglied“ sieht der Beschwerdeführer überdies einen Verstoß gegen Ziffer 13 des Pressekodex (Unschuldsvermutung). Die Rechtsabteilung der Agentur weist die Vorwürfe zurück. Die kritisierte Meldung beschäftige sich völlig neutral und zunächst ohne jeden Personenbezug mit einem spektakulären Polizeieinsatz an der MHH. Es sei schlicht falsch, wenn der Beschwerdeführer behaupte, für die Berichterstattung über einen nach Hannover eingeflogenen Patienten habe es keinerlei Tatsachenanknüpfungspunkte gegeben. Lediglich am Schluss der Meldung werde mitgeteilt, dass es in anderen Medien geäußerte Vermutungen gebe, dass es sich bei dem Patienten um ein sogenanntes „Clan-Mitglied“ handeln könne, der die besonderen Sicherheitsvorkehrungen erforderlich gemacht habe. Es sei auch nicht presseethisch bedenklich, Berichte anderer Medienhäuser wörtlich oder sinngemäß wiederzugeben. Dies sei üblich. Soweit der Beschwerdeführer die Berichterstattung als “besonders personalisierend“ und in hohem Maße geeignet sehe, die Reputation des Patienten nachhaltig und irreparabel zu schädigen, erstaune diese Sichtweise doch außerordentlich. Die Agentur habe keinerlei identifizierende Merkmale des Patienten genannt. Die Rechtsabteilung stellt fest, dass die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Ziffer 13 komplett ins Leere liefen, da in der Meldung eine wie auch immer geartete Täterschaft oder der Verdacht einer solchen überhaupt nicht thematisiert werde. Die Bezeichnung „mutmaßliches Clan-Mitglied“ enthalt keine strafrechtliche Vorverurteilung oder die Missachtung der Unschuldsvermutung.