Zeitung schürt ungerechtfertigte Ängste wegen geplanten Heizungsgesetzes
Redaktion vermengt ohnehin bestehende Austauschpflicht für Altanlagen mit neuem Gesetz
Unter der Überschrift „Millionen Heizungen erreichen schon 2024 Austauschpflicht – Experte warnt vor Ansturm“ schreibt eine Tageszeitung online über das umstrittene geplante Heizungsgesetz: „Wenn das Gesetz so in Kraft tritt, könnte das für unzählige Heizungsbesitzer bedeuten, dass sie im nächsten Jahr schon ihre Heizung tauschen müssen.“ Im kommenden Jahr würden vier Millionen Öl- und Gasheizungen 30 Jahre alt und seien dann unter Umständen von einer Austauschpflicht betroffen. - Der Beschwerdeführer kritisiert, dass der Bericht unnötige Ängste schüre. Schon nach der bereits bestehenden Gesetzeslage müssten im nächsten Jahr unzählige Heizungen erneuert werden, nämlich wenn sie älter als 30 Jahre seien. Das habe nichts mit der geplanten Gesetzesnovelle zu tun. Dadurch entstehe keine neue Austauschpflicht, sondern an die Anlagen würden künftig lediglich andere Bedingungen geknüpft. - Die Chefredaktion bedauert, dass es in einer frühen Version des Artikels zu einer möglicherweise missverständlichen Formulierung gekommen sei. Man habe daher einen Satz korrigiert, durch den man fälschlicherweise das geplante Heizungsgesetz mit der bereits bestehenden 30-Jahre-Regel in Verbindung bringen könnte. Klar sei jedoch auch, dass das geplante Gesetz die Auswirkungen auf Besitzer von Anlagen, die unter die 30-Jahre-Regel fallen, nochmal deutlich ändern würde. Die Redaktion bedanke sich beim Beschwerdeführer für seine Rückmeldung, da sie dabei helfe, die redaktionellen Prozesse ständig zu verbessern. - Der Beschwerdeausschuss spricht eine öffentliche Rüge aus. Denn der Bericht führt die Leserschaft in die Irre. Die Mehrheit der Ausschussmitglieder bewertet die unzulässige Vermengung der bestehenden Heizungs-Austauschpflicht mit den geplanten Gesetzesänderungen als schweren Sorgfaltspflicht-Verstoß nach Ziffer 2 des Pressekodex. Bei den Betroffenen könnten dadurch ungerechtfertigte Ängste geschürt werden. Insofern konnte die nachträglich gezeigte Einsicht der Redaktion nicht mildernd bei der Wahl der Maßnahme berücksichtigt werden.