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Das Öffentlichkeitsinteresse überwiegt

Junger Kenianer hat gestanden, ein Mädchen ermordet zu haben

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Elma (17) wurde von Brian (19) erstickt“. Der Beitrag informiert über den Prozess gegen einen jungen Kenianer, dem vorgeworfen wird, ein 17-jähriges Mädchen vergewaltigt und getötet zu haben. Der Verdächtige wird als Brian S. bezeichnet. Er wird im Bild gezeigt. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes des möglicherweise noch minderjährigen Verdächtigen. Dieser sei durch die Berichterstattung identifizierbar. Der Beschwerdeführer hält überdies die Überschrift für vorverurteilend. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass die Redaktion über den Angeklagten in der vorliegenden Form berichtet habe, da es sich bei der ihm zur Last gelegten Tat um eine außergewöhnlich schwere Straftat im Sinne der Richtlinie 8.1 des Pressekodex handele. Das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit überwiege daher im konkreten Fall die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beitrages sei das Alter des Angeklagten mit 19 Jahren angenommen worden. Die Richtlinie 8.3 (Kinder und Jugendliche) sei daher nicht anzuwenden gewesen. Diese habe die Redaktion jedoch in der Folgeberichterstattung berücksichtigt, als klar geworden sei, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt erst 17 Jahre alt gewesen sei. Eine Vorverurteilung hält der Chefredakteur nicht für gegeben, da die Berichterstattung durchweg im Konjunktiv gehalten sei. Die Überschrift sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da es aufgrund des Geständnisses des Angeklagten im Prozess völlig unstreitig gewesen sei, dass er sein Opfer erstickt habe.