Es gilt das Agenturprivileg
Zeitung konnte Meldung zu Schwangerschaftsabbrüchen übernehmen
Eine überregionale Zeitung berichtet online über das geplante Berufungsverfahren im Fall Kristina Hänel sowie über den Prozesstermin von zwei weiteren in Hessen angeklagten Ärztinnen. Der Bericht wurde laut Kürzel von einer Agentur übernommen. Ein Leser kritisiert die Behauptung der Redaktion, die beiden Ärztinnen seien angeklagt worden, weil sie auf der Internetseite ihrer Praxis über Schwangerschaftsabbrüche informiert hätten. Dies sei unzutreffend. Diese beiden Ärztinnen seien nach § 219a, Absatz 1, angeklagt, da sie eine eigene Dienstleistung zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruches auf der Homepage ihrer Arztpraxis (in Erwartung des hierfür zu zahlenden ärztlichen Honorars) angeboten haben sollen. Die reine Information über Schwangerschaftsabbrüche sei in Ordnung. Das einzige, was laut § 219a verboten sei, sei der öffentliche Hinweis darauf, dass man bei einer Ärztin selbst oder einer anderen konkret genannten Stelle eine Abtreibung „buchen“ könne. Die Rechtsvertretung der Zeitung verweist darauf, dass die Beschwerde eine Agentur-Meldung betrifft. Aus der beigefügten Originalmeldung ergibt sich, dass die Veröffentlichung durch die Zeitung – bis auf Dachzeile und Teaser - unverändert erfolgt sei. Der Justiziar verweist auf die Rechtsprechung, nach der die Agentur als privilegierte Quelle gilt. Er macht auch darauf aufmerksam, dass sich der Beschwerdeführer bereits früher mit Beschwerden zum gleichen Thema an den Presserat gewandt habe.