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Trotz Gesichtsmaske identifizierbar

Der Angeklagte hätte im Bericht anonymisiert werden müssen

Eine Sonntagszeitung berichtet über den Prozess gegen einen 41-jährigen Mann. Ihm wird vorgeworfen, eine Rohrbombe gebaut und sie sich selbst vor die Tür gelegt zu haben, um den Verdacht auf seine ehemalige Partnerin zu lenken, mit der er einen Sorgerechtsstreit führt. Der Zeitung zufolge hat der Angeklagte die Tat zugegeben. Die Staatsanwaltschaft ist zudem der Meinung, dass der Mann versucht habe, seinem Stiefsohn ein mit Cristal Meth versetztes Bonbon zu geben. Der Bericht enthält Fotos des Angeklagten, auf denen er mit einer FFP2-Maske zu sehen ist. Bezeichnet wird er als „Marcus Z.“ Eine Leserin der Zeitung kritisiert, dass der Angeklagte erkennbar dargestellt wird. Dem widerspricht die Rechtsabteilung des Verlages. Auf den Fotos trage der Mann eine verhüllende Gesichtsmaske. Auch werde sein Nachname nur verkürzt genannt. Damit fehle es bereits der Grundvoraussetzung einer jeden Vorverurteilung und der Erkennbarkeit einer bestimmten Person. Die Rechtsabteilung schließt ihre Stellungnahme mit den Worten: Wer für niemanden erkennbar sei, könne auch nicht vorverurteilt werden.