Aufmarsch vor dem Haus eines Polizisten
Redaktion einer Lokalzeitung spricht von einem Angriff von Vermummten
Etwa 60 vermummte Personen greifen das Haus eines Polizeibeamten in Hitzacker an. Eine Lokalzeitung berichtet online über den Vorgang und beruft sich auf eine Information durch einen Polizeisprecher. Es heißt, die festgenommenen Personen seien dem linken Spektrum zuzuordnen. Weiterhin berichtet der Autor des Beitrages, dass auf einer linkautonomen Internetseite der Name des beim Staatsschutz arbeitenden Polizeibeamten und seine Adresse veröffentlicht worden seien. Ein Leser der Zeitung teilt mit, es sei falsch, dass die Adresse des Polizisten im Internet veröffentlicht worden sei. Zudem würden die Festgenommenen vorverurteilt. Er wirft der Zeitung vor, nur aus dem Blickwinkel der Polizei zu berichten. Der Autor des Beitrages nimmt Stellung und weist den Vorwurf der Vorverurteilung zurück. In seinem Beitrag werde erkennbar der Pressesprecher der Polizei zitiert. Die Vorwürfe stünden im Konjunktiv und dies bereits im zweiten Satz. Auch den Vorwurf, nicht sorgfältig gearbeitet zu haben, weise er zurück. Er habe für die Berichterstattung alle zur Verfügung stehenden Quellen genutzt und sich bemüht, so viele Informationen wie möglich zusammenzutragen. Die Aktion der Vermummten nach den vorliegenden Informationen als „Angriff“ zu beschreiben, sei nach seiner Auffassung richtig. Ein Angriff müsse nicht physischer Natur sein. Allein schon das Erscheinen Dutzender Vermummter vor einem Wohnhaus und das Skandieren von als bedrohlich einzustufenden Parolen könne als Angriff bezeichnet werden. Den Vorwurf des Beschwerdeführers, dass es nicht korrekt sei, dass auf einer linksautonomen Internetseite Name und Wohnanschrift eines Polizeibeamten veröffentlicht worden seien, weist der Autor ebenfalls zurück. Auf den Eintrag sei er im Rahmen seiner Recherchen gestoßen. Die Namens-. und Adressenangabe sei später aus dem Netz verschwunden. Die Polizei habe aber Kenntnis von dem Eintrag.