Allgemeinärztin als Gynäkologin bezeichnet
Redaktion bedauert redaktionelles Versehen und korrigiert umgehend
Ein Online-Magazin berichtet über die Ärztin Kristina Hänel, die wegen angeblicher Werbung für Abtreibung vor Gericht stand. Ein Leser des Magazins kritisiert, dass Frau Hänel im Artikel als Gynäkologin bezeichnet werde. Das sei falsch. Frau Hänel sei Allgemeinmedizinerin. Das Justiziariat der Zeitschrift gibt dem Beschwerdeführer Recht. Im zweiten Absatz des Beitrages stehe aber schon die korrekte Bezeichnung. Dass die Redaktion Frau Hänel einmal als Gynäkologin bezeichnet habe, sei als ein marginales, aber bedauerliches Versehen zu sehen. Die Redaktion habe die Beschwerde zum Anlass genommen, den Artikel entsprechend zu korrigieren. Sie weist darauf hin, dass es einer Presserats-Beschwerde sicher nicht bedurft hätte. Ein einfacher Hinweis an die Redaktion hätte zweifellos genügt. Das Justiziariat bedauert das Versehen, geht aber davon aus, dass der Fehler entsprechend der Richtlinie 3.1 des Kodex angemessen korrigiert worden sei.