Quellenangabe ist nicht ausreichend
Schwere Vorwürfe werden nicht transparent genug dargestellt
Die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung berichtet unter der Überschrift „Labilstes Land Europas“ über Kämpfe zwischen mazedonischen Sicherheitskräften und bewaffneten Albanern. Kämpfe in und bei Kumanovo hätten nach widersprüchlichen Berichten zwischen acht und 40 Todesopfer und Dutzende Verletzte gefordert. Die meisten Opfer habe es bei den „Tiger“-Spezialeinheiten des Innenministeriums gegeben. Nach Angaben von Kennern der Situation in Pristina seien mehrere Albaner, die von mazedonischen Einheiten gefangen genommen worden seien, danach „in der Haft schwer misshandelt und teilweise sehr schwer verletzt“ worden. Auch seien Zivilisten gefangen genommen worden, so etwa eine Familie mit drei Kindern. Ein Nutzer der Online-Ausgabe spricht im Fall der getöteten Soldaten und Terroristen von Fantasiezahlen. Im Gegensatz zu der Zeitung hätte die Regierung mitgeteilt, dass zivile Opfer nicht zu beklagen gewesen seien. Es seien nicht 40, sondern 8 Polizisten und 14 Terroristen ums Leben gekommen. Im Beitrag stehe, die Mehrheit der Getöteten gehörten zur Sondereinheit „Tiger“. Das sei nicht wahr. Die Zeitung sei im Übrigen das einzige Medium, das von Folterungen der Festgenommenen berichtet habe. Der stellvertretende Chefredakteur verweist auf den Passus im Artikel, wonach dieser Angaben „nach widersprüchlichen Berichten“ wiedergebe. Bei ausreichendem Verständnis der deutschen Sprache sei eindeutig zu erkennen, dass es sich jeweils um Vermutungen und unbestätigte, unterschiedliche Meldungen handele. Gleiches gelte auch für den zweiten Punkt der Beschwerde. Da heißt es im Text ausdrücklich: „Nach Angaben von Kennern der Situation in Pristina…“. Auch hier könne man keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze erkennen.