Lokalpolitiker im Interessenkonflikt
Zeitung hätte Leser über die Tätigkeit ihres Autors informieren müssen
Ein Politiker der örtlichen CSU schreibt als freier Mitarbeiter einer Lokalzeitung regelmäßig redaktionelle Beiträge über lokalpolitische Themen. Ein anonymer Leser der Zeitung ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er stört sich auch daran, dass die Zeitung ohne entsprechende Kennzeichnung Beiträge von Parteien und Vereinen veröffentlicht. Oder sie verwendet bei solchen Beiträgen ein Kürzel, dessen zwei Buchstaben offensichtlich auf den Namen der Zeitung hinweisen. Der Beschwerdeführer sieht in der Tätigkeit des Lokalpolitikers für die Zeitung einen Interessenkonflikt. Er kritisiert, dass die politische Aktivität des Autors im Umfeld der von ihm verfassten Beiträge nicht transparent gemacht wird. Es wäre am besten, so meint er, wenn der Politiker gar nicht über lokalpolitische Themen schreiben würde. Im Hinblick auf die Beiträge von Parteien und Vereinen kritisiert der Beschwerdeführer, dass diese nicht entsprechend gekennzeichnet würden. Der Redaktionsleiter hält die Beschwerde für unbegründet. Der Autor sei zwar Vorstandsmitglied und Mandatsträger der CSU, doch habe dieser über einen Informationsbesuch der Partei bei der örtlichen Polizeiinspektion berichtet, ohne dass inhaltlich eine politische Auseinandersetzung mit dem Thema stattgefunden habe. Für den verständigen Leser ergäben sich daraus keine Anhaltspunkte für einen etwaigen Interessenkonflikt zwischen dem Mandat des Autors und dem berichteten Inhalt. Im Übrigen gebe es sowohl die vom Beschwerdeführer vermutete generelle Kennzeichnungspflicht bei Gastbeiträgen ebenso wenig wie die vermeintliche Verpflichtung zur Autoren-Nennung.