Überschrift muss Sachverhalt korrekt wiedergeben
Irreführende Information über die Höhe von Beamten-Pensionen
Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „So viel Rente bekommen Postbeamte, Polizisten, Richter“. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Höhe von Beamtenpensionen. Im Newsletter des Magazins wird der Beitrag mit der Schlagzeile „3200 Euro fürs Briefmarken-Stempeln: So viel Rente bekommen Beamte“ angekündigt bzw. verlinkt. (Hinweis: Beamte beziehen im Alter Pensionen und nicht Renten, wie vom Nachrichtenmagazin dargestellt). Ein Leser kritisiert, dass die Schlagzeile im Newsletter durch den Inhalt des Berichts nicht gedeckt sei. Der Autor teile dort mit, dass ein Postbeamter für eine Pension von 3200 Euro während seiner Dienstzeit schon zum Leiter einer größeren Filialgruppe aufgestiegen sein müsse. Die Schlagzeile sei daher nicht korrekt. Sie sei diskriminierend und schüre Sozialneid. Der für diesen Fall zuständige Ressortleiter erklärt, dass die Schlagzeile bereits geändert gewesen sei, als die Redaktion von der Beschwerde erfahren habe. Die Redaktion habe dem Beitrag eine Anmerkung beigefügt, dass sie eventuell aufgetretene Missverständnisse bedauere. Die Überschrift habe naturgemäß den Sachverhalt verkürzt und zugespitzt dargestellt. Aus dem Text gehe jedoch hervor, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen ein zunächst im Schalterdienst beschäftigter Postbeamter die genannte Pension erhalten könne.