1.573 Euro Pension nach fünf Jahren
Beamte sind Angestellten gegenüber sozial erheblich besser gestellt
Die Online-Ausgabe einer Wochenzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Fünf Jahre Arbeit, 1.573 Euro Pension“. In dem Artikel geht es um Struktur und Höhe von Beamtenpensionen und mögliche Zukunftsszenarien. Ein Beschwerdeführer stellt fest, dass der in der Überschrift dargestellte Sachverhalt falsch sei. Er werde im Text auch nicht belegt. Ein anderer Leser der Zeitung setzt sich ebenfalls mit der Überschrift kritisch auseinander. Durch sie entstehe der Eindruck, Beamten stünden nach fünf Jahren Diensttätigkeit Pensionen in Höhe von 1.573 Euro zu. Der Pensionsanspruch ergebe sich nach fünf Jahren in dieser Höhe jedoch nur, wenn der Beamte dienstunfähig und deshalb von seiner Behörde aus dem Dienstverhältnis entlassen werde. Vor Ablauf dieser Zeit ergebe sich überhaupt kein Anspruch. Ohne Dienstunfähigkeit ergebe sich kein Anspruch auf eine „altersbedingte Pension“ nach fünf Jahren. Der Beamte müsse für seinen Pensionsanspruch bis zum Mindestalter von 62 Jahren arbeiten. Die Beschwerde wurde im Rahmen der Vorprüfung auf die Frage beschränkt, ob die Überschrift mit Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) vereinbar ist. Die Rechtsvertretung der Zeitung beruft sich auf die Aussage eines Wirtschaftsprüfers, die als Überschrift verwendet worden sei. Die angegebene Pensionszahlung sei objektiv anhand der aktuellen Versorgungstabellen und nach den Vorschriften des Paragrafen 4 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes nachzuvollziehen. Die Autorin des Beitrages habe anhand der Besoldungstabelle für das Land Niedersachsen und der Tabelle des Bundesinnenministeriums recherchiert und sei zu dem Ergebnis gekommen, das der Wirtschaftsprüfer ebenfalls genannt habe. Natürlich – so die Rechtsvertretung weiter – gälten für Beamte und Angestellte unterschiedliche Dienstvoraussetzungen. Der Beamte werde auf Lebenszeit ernannt und könne nicht gekündigt werden. Die hohen Versorgungsbezüge, die nach fünf Jahren bereits garantiert seien, würden für den Fall zugesagt, dass der Beamte unverschuldet aus seinem Dienst ausscheiden müsse. Ein Arbeitnehmer in der Wirtschaft, darauf weise sogar der Beschwerdeführer hin, müsse eine Berufsunfähigkeitsversicherung auf eigene Kosten abschließen, um zu so hohen Beträgen zu kommen. Deshalb seien Beamte, die nicht freiwillig auf ihren Beamtenstatus verzichteten, sozial bessergestellt. Sie könnten nicht entlassen werden und erhielten bereits nach fünf Jahren mindestens 1.573 Euro Pension, wenn sie ohne ihr Zutun aus dem Dienst ausscheiden.