Entscheidungen finden

„Scheinwaffe“ macht den Bedrohten Angst

Junger Mann schießt auf Bahnhofsvorplatz mit Softairpistole um sich

Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins berichtet unter der Überschrift „Polizei Oranienburg: Schüsse am Bahnhofsvorplatz“ über einen Vorfall am Bahnhof der Stadt Oranienburg. Dort soll ein 19-jähriger Iraner Passanten und Fahrzeuge beschossen haben. Die Polizei habe den jungen Mann festgenommen. Die Beamten seien von dem mutmaßlichen Täter beleidigt worden. Bei der verwendeten Waffe soll es sich um eine genehmigungsfreie Softairpistole gehandelt haben. Ein Leser kritisiert die Angabe der Nationalität. Im Bericht werde außerdem erst sehr spät erwähnt, dass es sich um eine Softairwaffe gehandelt habe. Die Rechtsvertretung des Magazins hält die Beschwerde für unbegründet. Bei dem Vorfall auf dem Bahnhofsvorplatz seien keine Menschen verletzt worden. Der erste Anschein sei jedoch ein anderer gewesen. Alles habe auf ein schwerwiegendes Geschehen hingedeutet. Die verwendete Softairpistole gehöre zu einer Gattung von Sportwaffen die zwar genehmigungsfrei erworben werden könnten, die jedoch gerade wegen ihrer Ähnlichkeit mit tödlichen Schusswaffen als sogenannte „Scheinwaffen“ besonderen Beschränkungen unterlägen. Außerhalb befriedeter Besitztümer dürften sie nicht geführt oder gar verwendet werden. Damit solle vermieden werden, dass Außenstehende verängstigt oder gefährdet werden. Werde damit auf Menschen geschossen, die nicht wüssten, dass es sich „nur“ um eine Scheinwaffe handele, so sei dies keine Lappalie und auch kein alltäglicher Vorgang. Die Rechtsvertretung beruft sich darauf, dass mehrere Passanten wegen des Vorfalls auf dem Bahnhofvorplatz die Polizei angerufen hätten. Damit stelle sich die Nennung der Nationalität des Täters unter dem Blickwinkel der Ziffer 12 des Pressekodex als vertretbar dar.