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Kennzeichen sind personenbezogene Daten

Zeitung hätte nach einem Unfall Foto-Details verfremden müssen

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet über einen schweren Motorradunfall. Zum Artikel gestellt ist eine Bildstrecke. Sie zeigt Rettungskräfte bei ihrer Arbeit am Unfallort und beschädigte Fahrzeuge. Auf einem der Bilder ist das Kennzeichen eines der beteiligten Motorräder zu erkennen. Dessen Fahrer sei bei dem Unfall verletzt worden. Ein anderes Bild zeigt Motorradstiefel, die deren Träger entweder bei dem Unfall verloren habe oder die ihm von den Rettungskräften ausgezogen worden seien. Eine Leserin der Zeitung sieht einen Verstoß unter anderem gegen Richtlinie 8.2 des Pressekodex, in der der Opferschutz geregelt ist. Sie stört sich daran, dass die Kennzeichen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge teilweise nicht unkenntlich gemacht worden seien. Die Zeitung zeige auch Opfer während der medizinischen Versorgung. Dabei sei davon auszugehen, dass eine Einwilligung der Beteiligten zur Veröffentlichung nicht vorgelegen habe. An der bildlichen Darstellung der Versorgung der Verletzten bestehe kein öffentliches Interesse. Zu der Beschwerde nimmt der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung Stellung. Der beschriebene Unfall habe seinerzeit größte Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit gefunden. Die Online-Ausgabe habe, anders als die gedruckte Zeitung, mit einer Bilderstrecke berichtet. Bei der Fotoauswahl würden in der Redaktion strenge Maßstäbe gelten, an die man sich auch in diesem Fall gehalten habe. Verletzte oder Verstorbene würden nicht gezeigt. Auch verzichte man auf Bilder mit abgedeckten Verstorbenen oder Fotos, die den Abtransport von Särgen zeigten. Diese Grundsätze seien auch in diesem Fall befolgt worden. Die Erkennbarkeit des Kennzeichens auf einem der Fotos führe nicht zur Identifizierbarkeit des Fahrers. Die Abbildung der Stiefel, die weder beschädigt noch gar blutverschmiert seien, diene lediglich der „Symbol-Illustration“, um Folgen des Unfalls zu beschreiben.