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Wenn ein Polizeibeamter ausrastet

Verurteilt, weil er eine Falschparkerin mit der Dienstwaffe bedroht hat

Einem Polizeibeamten wird vorgeworfen, ausgerastet zu sein, als er mit einer Falschparkerin aneinandergeraten sei. Er soll die Frau mit seiner Dienstwaffe bedroht haben. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm auch vor, einen jungen Kollegen zu einer Falschaussage angestiftet zu haben. Die örtliche Zeitung berichtet, dass der Mann zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden sei. Ein Leser der Zeitung vermutet einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Der Polizist sei wegen angeblicher Androhung des Schusswaffengebrauchs verurteilt worden. So habe die Zeitung auch früher berichtet. Die Zeitung berichte jetzt aber von einer Verurteilung wegen Bedrohung mit einer Dienstwaffe. Das sei ein großer Unterschied. Außerdem sei im Prozess festgestellt worden, dass ein Polizeianwärter vor dem Amtsgericht falsch ausgesagt haben soll. Die Behauptung der Zeitung, er sei durch den Polizisten dazu angestiftet worden, entbehre jeglicher Grundlage. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung sieht keinen Grund, die Korrektheit der Berichterstattung in Zweifel zu ziehen. Entscheidend sei für den Autor des Beitrages die Quintessenz, die die Richterin gezogen habe: Ein Polizeibeamter, der unbescholtene Bürger drangsaliere, eine Falschparkerin mit einer Schusswaffe bedrohe und dann auch noch einen jungen Kollegen zu einer Falschaussage vor Gericht anstifte, der schade der Polizei. Soweit die Urteilsbegründung. Die Richterin sehe also eine Bedrohung mit einer Schusswaffe. Es gehe nicht darum, ob die Waffe gezielt auf eine Person gerichtet worden sei. Das sei im Text auch nie behauptet worden, fährt der stellvertretende Chefredakteur fort. Es gehe darum, dass ein Polizist gedroht habe, mit seiner Dienstwaffe zu schießen. Das sei in diesem Fall eine Nötigung. Eine Verurteilung wegen angeblicher Androhung des Schusswaffengebrauchs, wie sie der Beschwerdeführer erwähne, gebe es nicht. Der stellvertretende Chefredakteur schließt seine Stellungnahme mit dem Hinweis, dass die Redaktion zutreffend und in Bezug auf den Verurteilten zurückhaltend berichtet habe. Keinesfalls werde durch die Berichterstattung ein ganzer Berufsstand in Misskredit gebracht.