Junger Mann randaliert im Schwimmbad
In Deutschland mit neun verschiedenen Identitäten unterwegs
„Ungebetener Badegast geht im (…)-Bad auf Bademeister los“ titelt eine Regionalzeitung. Im Bericht geht es um einen 17-Jährigen, der sich gewaltsam Zutritt zu einem Freibad habe verschaffen wollen. Gegen 17:20 Uhr sei der junge Marokkaner mit zwei Begleitern zu dem Bad gekommen. Dort sei ihm der Zutritt vom Bademeister verwehrt worden. Der Grund: Ein zuvor ergangenes Hausverbot. Zwei Polizeibeamte, die sich privat im Freibad aufgehalten hätten, seien zu Hilfe gekommen. Die Zeitung berichtet, der 17-jährige Asylbewerber habe bereits Tage zuvor Badegäste angepöbelt und belästigt. Deshalb sei ihm das Hausverbot erteilt worden. Der Artikel schließt mit dieser Passage: „Gerüchteweise soll es Zweifel an den Angaben des mit Hausverbot belegten Festgenommenen geben. Er soll bereits älter und schon unter anderer Identität aufgetreten sein. Ob er das Bundesamt für Migration hinsichtlich seiner Person getäuscht hat, ist nicht bekannt.“ Ein Leser der Zeitung vertritt die Meinung, hier werde ganz unnötig die Herkunft des jungen Mannes genannt. Die Herkunft habe nichts mit der Tat zu tun. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Abwägung in der Redaktion über die Berichterstattung habe seinerzeit ergeben, dass das öffentliche Interesse an einer Erwähnung der Nationalität des Tatverdächtigen die Gefahr einer diskriminierenden Verallgemeinerung deutlich überwiegt. Der Fall sei in einer Kleinstadt von großem öffentlichem Interesse. Dies vor allem deshalb, weil die Herkunft des Mannes in Teilen der Bevölkerung schon Gesprächsstoff gewesen sei, bevor die Zeitung über den Fall berichtet habe. Ein Verschweigen der Nationalität des Tatverdächtigen hätte deshalb bei den Lesern den Eindruck erweckt, dass in der Zeitung eine Vorzensur stattfinde. Der junge Mann sei seit seiner Ankunft im Jahr 2015 zwar immer als Marokkaner, aber unter neun verschiedenen Identitäten aufgetreten. Das öffentliche Interesse sei auch darin begründet, dass der Vorfall sich an zwei Tagen jeweils über Stunden hingezogen habe und für einen großen Personenkreis wahrnehmbar gewesen sei.