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Rückschluss nach konkreten Beobachtungen

Autor weist den Vorwurf mangelnder Recherche zurück

Eine bayerische Tageszeitung veröffentlicht den Online-Beitrag „Die Antwort der CSU auf den Angriffskrieg“, in dem über den regionalen Bezirksparteitag berichtet wird. Der Beitrag enthält eine Galerie mit 25 Fotos. Auf einem der Bilder sind mehrere Demonstranten hinter einer Absperrung zu sehen, die verschiedene Schilder hochhalten, wie z. B. „Gesundheitspersonal mit Herz – Impfpflicht ist unsere rote Linie“ Die Bildunterschrift lautet: „Lautstark begleitet wurde der Bezirkstag durch lautstarke Proteste von Impfgegnern und Putin-Unterstützern aus Oberfranken und Thüringen.“ Im Textbeitrag selbst werden die Proteste nicht erwähnt. Eine Leserin der Zeitung sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Der Presserat lässt die Beschwerde nach Paragraf 5 der Beschwerdeordnung beschränkt zu auf mögliche Verstöße gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Dabei geht es vor allem um den Begriff „Putin-Unterstützer“. Die Beschwerdeführerin teilt mit, sie sei diejenige, die die im Text geschilderte Demonstration angemeldet habe. Die Aussage, sie und ihre Mitstreiter seien Impfgegner und Putin-Versteher, sei aus der Luft gegriffen. Ihre Ansprache und alle weiteren Redebeiträge hätten ausschließlich mit der Corona-Impfpflicht zu tun und mit Kritik an den staatlicherseits getroffenen Maßnahmen. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist die Beschwerde in allen Punkten zurück. Weder im Beitrag noch in der beanstandeten Bildunterschrift sei die Bezeichnung „Putin-Versteher“ verwendet worden, sondern „Putin-Unterstützer“. Auch weist die Zeitung den Vorwurf zurück, der Autor des Beitrages habe es an der erforderlichen Sorgfalt bei der Erstellung des Berichts mangeln lassen. Sein Rückschluss sei mitnichten „aus der Luft gegriffen“. Vielmehr beruhe er auf konkreten Beobachtungen und Wahrnehmungen die er bei seiner Vor-Ort-Recherche während der Demonstration habe machen können.